Gesetzliche Grundlage der Evang. Landeskirche

Die kantonale Verordnung Religionsunterricht (KGS 9.1) der evangelischen Landeskirche gilt auch für den HRU. Der HRU wird während 6 Jahren in 1 Lektion / Woche vor der Konfirmation erteilt. Kann das Konfirmandenjahr nicht in der Wohnortskirchgemeinde stattfinden, wird weiterhin der HRU in der Institution besucht.

Aufgabe der Kirchen

Der Heilpädagogische Religionsunterricht ist Teil des pädagogischen Handelns der Kirche. Deshalb fördern die Kantonalkirchen im Geiste des Evangeliums (1.Kor 12, 12ff.) die Zusammenarbeit und das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderung.

 

Ziele und Inhalte

Der HRU wird grundsätzlich ökumenisch erteilt. Ziele und Inhalte des HRU sind im deutschschweizerischen ökumenischen Lehrplan zum HRU beschrieben. Dieser Lehrplan steht auf den Webseiten der Landeskirchen zum Download bereit.

Die Landeskirche sorgt für geeignete Lehrpersonen HRU.(-> ökumenische deutschschweizerische Zusatzausbildung HRU )

Wegleitung Heilpädagogischer Religionsunterricht

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der ausführlichen Wegleitung Heilpädagogischer Religionsunterricht

Angebote der Fachstelle für Kirchgemeinden

Wie behindertenge- recht sind unsere Räume? 

Ressortverantwortliche Bauliches / Kirchenvorsteherschaft 

Gemeinsam mit Abdul im Elektrorollstuhl schauen wir alle öffentlichen kirchlichen Räume ganz konkret an. Von der Kirche bis zum Kirchgemeindehaus. Beim anschliessenden Gespräch kann eine realistische Prioritätenliste erstellt werden. 

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung in der Gemeinde entdecken 

Kirchenvorsteherschaft und Ressortverantwortliche Religionsunterricht 

Statistisch gesehen haben 8% der Kinder und Jugendliche einen speziellen Förderungsbedarf. Viele gehen in eine heilpädagogi- sche Einrichtung im Kanton. Oft gehen aber leider diejenigen vergessen, die einen besonderen Förderungsbedarf haben und auswärts betreut werden. 

Konfirmation von Jugendlichen mit einer Behinderung 

Pfarrpersonen 

Wie kann ich Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf im Konfunterricht integrieren? Wo sind Grenzen vom integrativen Unterricht und wo ist ein separativer Unterricht sinnvoll? 

Unterrichtsassistenz Assistenz 

Religionslehrpersonen, Pfarrpersonen Ressortverantwortli- che Religionsunterricht und Kirchenvorsteherschaft 

Religionsunterricht mit integrierten Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf haben in der Schule meist eine Unterrichtsassistenz. Wie ist das im Religionsunterricht? Gemeinsam fin- den wir der Situation angepasste Lösungen. 

Integrativer Gottesdienst 

Pfarrpersonen, Diakone, Kirchenvorsteherschaft 

Gemeinsam entwickeln wir einen integrativen Gottesdienst, bei dem auch Kinder mit einer Beeinträchtigung dabei sein können. 

Fachcoaching 

Religionslehrpersonen im Heilpädagogischen Unterricht HRU 

Miteinander tauschen wir über den Religionsunterricht im Heilpä- dagogischen Unterricht HRU aus. Meine Aussensicht ist nie eine Bewertung, sondern immer ein gemeinsames Austauschen von Wahrnehmungen und Erfahrungen. 

Träumen von einer Kirche für alle 

Retraite der Kirchenvorsteherschaft mit Ressortverantwortliche und Mitarbeitenden 

Gemeinsam träumen, eine Auslegeordnung machen und konkret werden im Hinblick auf eine Kirche für alle. Dabei auch Aus- grenzungen spielerisch erfahren und Lösungen zuerst im Herzen und erst dann in den Details, bauliche Massnahmen usw. su- chen. Z.B. von Freitag Nachtessen bis Samstag 16 Uhr, z.B. Rüdlingen, Fischingen, Wildberg oder anderswo. 

Auf Bedürfnisse eingehen heisst...

Film der Berner Kantonalkirche

Unterlagen